AGB

Vertragsgrundlage für unsere gesamten Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Firma Eastside Garage – An der Strusbek 8a, 22926 Ahrensburg.

Unsere Preise sind Netto-Preise pro Stück, wenn nicht anders angegeben, und sind bis auf Widerruf gültig. Angebote sind freibleibend. Schriftlich bestätigte Aufträge sind bindend. Ein Termin zur Nachkontrolle unabhängig ob Privatkunde oder gewerblicher Kunde, innerhalb von zwei Wochen nach Termin, gehört zur Autofolierung dazu und ist somit ebenfalls verbindlich. Wird keine Nachkontrolle wahrgenommen, so verfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden, unabhängig ob Privatkunde oder gewerblicher Kunde. Lieferzeitangaben sind unverbindlich. Die Abbildungen können vom tatsächlichen Endergebnis abweichen.

§ 1 FAHRZEUGFOLIERUNG

a.) Die Firma Eastside Garage verarbeitet nach Herstellervorgaben Folie auf das in der Bestellung spezifizierte Fahrzeug in der eigenen Werkstatt, oder bei Bedarf auch in externen Räumlichkeiten, wie z.B. Autohäusern. Wenn nicht anders vereinbart, werden Fahrzeuge in den Räumlichkeiten der Eastside Garage foliert. Ist eine Folierung in externen Räumlichkeiten von Nöten, so hat der Kunde dafür zu Sorgen, dass diese Räumlichkeiten den Herstellervorgaben der Folienlieferanten entsprechen. Wir folieren das spezifizierte Fahrzeug im Regelfall, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, optisch von außen bis zur Sichtkante.
b.) Die Eastside Garage verarbeitet, reinigt und entfettet die zu verarbeitenden Flächen unmittelbar vor Montage der Folien. Eine Garantie der staubfreien Verarbeitung kann jedoch nicht gegeben werden. Staub- und Lackeinschlüsse bis zu 3% der Fahrzeugfläche sind vom Auftraggeber zu akzeptieren und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
c.) Eine Folierung der Türeinstiege ist nur gegen erhebliche Mehrkosten möglich. Die erhöhten Kosten, Risiken auf nicht mehr werksgenaue Spaltmaße trägt der Auftraggeber.

§ 2 VORBEREITUNG DURCH AUFTRAGGEBER

Der Auftraggeber hat das Fahrzeug zum vereinbarten Termin, im nachfolgend beschriebenen Zustand, bei der Eastside Garage anzuliefern, damit eine Folierung nach Herstellerangaben erfolgreich durchgeführt werden kann.

a.) Die zu verarbeitenden Flächen müssen von groben Verschmutzungen befreit, frisch gewaschen und entwachst sein.
b.) Das Fahrzeug muss vollkommen trocken sein.
c.) Es befinden sich keine Wertsachen im Fahrzeug. Wir übernehmen keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene Wertsachen.
d.) Das Fahrzeug sollte keine Lackversiegelung vorweisen.
e.) Der Lack sollte frei von Kratzern, Dellen und Steinschlägen sein.
f.) Bei Auftragserteilung übernimmt die Eastside Garage keine Gewährleistung auf die Haltbarkeit und Verarbeitungsqualität von beschädigten und stark verwitterten Bauteilen.
g.) Eine Folierung ist nur auf lackierten bzw. glatten Oberflächen möglich.
h.) Eine rückstandsfreie Entfernung der Folie kann nur bei Lack in Werksqualität garantiert werden. Hierbei greift die Eastside Garage auf die Vorgaben des Folienherstellers zurück.
i.) Bei der Übergabe des Fahrzeugs kann die Eastside Garage ein Übergabeprotokoll erstellen. Darin wird der Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe festgehalten.
j.) Sofern das Fahrzeug nicht dem oben genannten Zustand entspricht oder eine Höhe über 2,60 Meter hat ( Übergröße ), kann die Folierung ggf. nur gegen Mehrkosten erfolgen. Bei Mehraufwand zur Vorbereitung der vereinbarten Folierung wie z.B. Beseitigung starker Verschmutzungen, trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten. Diese Mehrarbeit wird mit € 80 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Stunde berechnet.

§ 3 DESIGNERSTELLUNG

a.) Auf Wunsch fertigen wir vorab Designentwürfe auf einer zweidimensionalen Fahrzeugstrichzeichnung an. Dies dient der groben Veranschaulichung der Folierung / Beschriftung.
b.) Bei der Übertragung dieses zweidimensionalen Entwurfs auf das Fahrzeug kann es durch die Fahrzeugformen, welche dreidimensional sind zu möglichen Abweichungen in der Positionierung der Grafiken/Schriften etc kommen. Hierauf haben wir technisch keinen Einfluss, so dass dies keinen Reklamationsgrund darstellt. Vorgenanntes gilt auch hinsichtlich von Kunden eingereichter zweidimensionaler Designentwürfe.
c.) Soweit nicht anders schriftlich festgehalten, sind 5 Designentwürfe einer Folierung / Beschriftung im Angebot inkludiert. Sollten mehr Entwürfe notwendig sein, so berechnen wir jeden weiteren mit € 30 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
d.) Designentwürfe / Grafikerstellung sind ohne Auftragsbestätigung immer kostenpflichtig und werden mit der Auftragserteilung einer Folierung / Beschriftung verrechnet.
e.) Designentwürfe / Grafikerstellung werden mit € 150 zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer für 5 Entwürfe berechnet.
f.) Die Eastside Garage prüft nicht, ob vom Kunden gestellte und bestellte Designs Rechte Dritter verletzen. Dies ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Eine Haftung der Eastside Garage besteht soweit nicht.

§ 4 VERKLEBUNGEN

a.) Folierungen sind nicht mit Fahrzeuglack oder einer Lackierung vergleichbar, hierdurch bedingt kann es bei extremen Rundungen von Teilen zu Faltenbildungen kommen.
b.) Es ist nicht immer möglich komplexe Bauformen, wie z.b. vordere Stoßfänger in einem Stück zu folieren. Hier wird mit Einlegern ( Inlays oder Overlays ) in nicht sichtbaren Bereichen/ Schattenkanten gearbeitet und stellen keinen Grund für eine Reklamation dar.
c.) Folien können sich durch Sonneneinwirkung / Umwelteinflüsse farblich verändern ( Ausbleichung ) und dies stellt keinen Reklamationsgrund dar ( Stand der Technik ). Ebenso sind Farbunterschiede bei Nachbesserungen / Neufolierungen zu akzeptieren.
d.) Folien mit einer Struktur in ihrer Beschaffenheit (z.B. Carbonfolie u.a. ) können optische Unterschiede aufweisen, die gerade bei großflächigen Verklebungen sichtbar sein können. Solche Unterschiede sind produktionsbedingt und stellen keinen Mangel dar.
e.) Das Verarbeiten von Folien ist Handarbeit und trotz angemessener Räumlichkeiten und entsprechenden Vorarbeiten ist es nicht möglich Staubeinschlüsse gänzlich auszuschließen. Diese werden bestmöglich vermieden, stellen jedoch keinen Reklamationsgrund dar.
f.) Auftretende Luftbläschen nach Übergabe an den Auftraggeber stellen keinen Mangel dar. Diese werden bei der Nachkontrolle aufgestochen ( Air Release Tool ).
g.) Folierungen von Schweißnähten oder zusammengesetzten Bauteilen bei Transportern sind nicht dauerhaft folierbar. Diese werden geöffnet und stellen keinen Reklamationsgrund insbesondere bei weißen Fahrzeuglacken dar.
h.) Folierungen von Dächern insbesondere bei Transportern sind wohlmöglich nicht in einem Stück lösbar. Ebenso sind Ablösungen aufgrund von tiefen Sicken in engen Abständen zu akzeptieren ( Stand der Technik ).

§ 5 PFLEGE UND HALTBARKEITEN VON FOLIEN

a.) Carwrappingfolien benötigen immer eine gewisse Art von Pflege. Pflegehinweise befinden sich immer auf den Seiten der Folienhersteller. Wir klären mündlich nach einer Folierung unseren Auftraggeber über die Pflege der Folie auf. Schriftliche Pflegehinweise reichen wir nur auf schriftlicher Anfrage nach.
b.) Mangelnde oder fehlerhafte Pflege führen immer zu Verlust der Gewährleistung einer Folierung. Dies wird durch den Auftraggeber akzeptiert, sofern nicht schriftlich dem widersprochen wird.
c.) Die Haltbarkeit der Folie ist abhängig von der Beschaffenheit des Untergrundes auf dem er verklebt wurde. Auf sauberen, wachs- und politurfreien Flächen hält die Folie im Regelfall zwischen 2 und 8 Jahren. Eine Gewähr für eine bestimmte Mindesthaltbarkeit kann nicht übernommen werden, da die Haltbarkeit von der Pflege des Kunden abhängig ist.
d.) Die verwendeten Folien sind für den deutschen Markt sowie dessen Witterungseinflüssen optimiert und abgestimmt. Folienschäden die durch Extremwettersituationen ( Sonne / Sturm / Hagel ) auftreten sind kein Reklamationsgrund.
e.) Verunreinigungen durch Vogelkot sind sofort und unverzüglich zu entfernen. Dies kann mit nassem handelsüblichen Microfasertuch nach kurzer Einweichzeit durchgeführt werden. Folienschäden durch Missachtung von Vogelkot stellen keinen Reklamationsgrund dar.
f.) Grundsätzlich können wir auf Fremdmaterialien sowie Folien die wir für eine Folierung nicht empfehlen ( sogenannte Chinafolien o.a. günstige Alternativprodukten ) keine Gewährleistung geben. Wir raten stets von solchen Folierungen Abstand zu nehmen.
g.) Verschleißbedingte Mängel werden nicht ersetzt.

§ 6 SCHEIBENTÖNUNGEN

a.) Scheibentönungen werden durch unseren Partnerbetrieb ( Fa. Phönix Designs, Fahrenberg 6, 22885 Barsbüttel ) durchgeführt. Sämtliche Reklamationsansprüche sind direkt an die Fa. Phönix Designs zu richten, auch wenn die Scheibentönung in unserem Haus durchgeführt wurde.
b.) Bei Scheibentönungen kann am Siebdruckrand der Scheibe ein heller Rand verbleiben und die Folie kann sich ggf. nicht richtig anlegen. Dieser Effekt stellt keinen Reklamationsgrund dar.
c.) Ein verbleibender nicht beklebter 2mm Rand von Dichtungen und Scheibenrändern entspricht dem Stand der Technik und stellt ebenfalls keinen Reklamationsgrund dar.
d.) Im Falle einer Entfernung der Scheibentönung kann es vorkommen, dass sich einzelne Drähte der Scheibenheizung ganz oder teilweise ablösen. Eine Haftung für die vorgenannten Schäden kann nicht übernommen werden, da diese unvermeidbar sind.
e.) Scheibentönungen gehören zu den Nassverklebungen und benötigen eine Trocknungsphase von bis zu 3 Monaten ( Wetterabhängig ). Wassertaschen, kleine Bläschen oder Schlieren können in dieser Zeit sichtbar sein und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
f.) Nach einer Scheibentönung dürfen die getönten Fenster für mindestens 14 Tage nicht geöffnet / gereinigt werden. Ebenso darf die Heckscheibenheizung nicht in Betrieb genommen werden, es drohen elektr. Schäden der Heizung oder Steuergeräten. Genannte Schäden sind von der Haftung ausgeschlossen.
g.) Eine komplett staubfreie Montage ist nicht umsetzbar, daher sind kleinere vereinzelte Einschlüsse kein Reklamationsgrund und zu akzeptieren.

§ 7 STEINSCHLAGSCHUTZ / PAINT PROTECTION FILM ( PPF )

a.) Eine Steinschlagschutzbeschichtung erfolgt immer durch Nassverklebung, da es sich um eine hoch transparente Folie handelt und bei einer Trockenverklebung Lufteinschlüsse nicht zu verhindern wären, was wiederum das Endergebnis optisch minderwertig macht. Daher ist der Trocknungsprozess unumgänglich, was bedeutet, dass das Fahrzeug über Nacht / Nächte temperiert in unserer Montagehalle verbleiben muss.
b.) Übergroße Fahrzeugteile, die über ein Maß von 152cm in Breite oder Länge gehen, müssen in einzelnen Teilen verklebt werden. Dabei wird eine Naht Stoß an Stoß gesetzt. Diese Naht wird möglichst an hervorstehenden Kanten des Fahrzeuges gesetzt, damit die optische Beeinträchtigung nicht zu sehr ins Auge fällt. Selbiges gilt bei sehr konkaven und konvexen Stellen (meist an den Stoßstangen), wo eine vollständige 3D Verklebung mit einer PU-Folie nicht mehr möglich ist.
c.) Lackschutzfolie hat den vorrangigen Grund den Lack zu schützen, daher kann es vorkommen, dass insbesondere bei komplexen Bauformen die Folie mehrteilig verklebt werden muss. Ebenso ist nicht immer möglich durch enge Spaltmaße die Folie um Kanten zu legen, diese werden dann vor der Kante geschnitten. Dies stellt kein Reklamationsgrund dar, sondern ist Stand der Technik und ist somit zu akzeptieren, sofern nicht schriftlich andere Absprachen festgehalten wurden.
c.) Eine komplett staubfreie Montage ist nicht umsetzbar, daher sind kleinere vereinzelte Einschlüsse kein Reklamationsgrund

§ 8 REKLAMATION / BEANSTANDUNG

a.) Reklamationen und / oder Beanstandungen sind unverzüglich mit Bildnachweis in schriftlicher Form per E Mail oder WhatsApp zu melden. Hier gilt die Schadensminderungspflicht des Kunden, unabhängig von Privatkunde / Endverbraucher oder gewerblicher Kunde.
b.) Wir behalten uns vor 2 Nachbesserungen in unseren Hallen durchführen zu können.
c.) Nur Folienablösungen die zweifellos auf handwerkliche Fehler bei der Verklebung zurück zu führen sind, sind Fälle für eine Nachbesserung.
d.) Folienschäden die durch mangelnde Pflege, fehlerhafte Reinigungen oder fehlender Versiegelungen entstanden sind, sind kein Reklamationsgrund. Hier gelten die Pflegehinweise der jeweiligen Folienhersteller.
e.) Nachbesserungen können durch Neuverklebung Farbabweichungen beinhalten, dies ist für den Kunden, unabhängig von Privatkunde oder gewerblicher Kunde zu akzeptieren.
f.) Sofern technisch sauber und optisch akzeptabel möglich werden nur betroffene Folienschäden nachgebessert. Auszüge aus anderen Branchen wie z.b. dem Baurecht gelten hierbei nicht.
g.) Der Kunde, unabhängig ob Privat oder Gewerblich, hat erst nach 2 erfolglosen Nachbesserungen das Recht auf Erstattung eines Teilbetrages der Folierkosten. Dies ist jedoch immer im Verhältnis zur verklebten Gesamtfläche des Fahrzeuges zu stellen. Auszüge aus anderen Branchen die z.b. dem Baurecht greifen hier nicht.

§ 9 NACHKONTROLLE

a.) Die Nachkontrolle muss zwingend innerhalb von 14 Tagen nach der Folierarbeit in unserer Halle durchgeführt werden.
b.) Der Kunde hat hierbei die Rechnung vorzulegen. Die gilt als rechtzeitigen Nachweis der Nachkontrolle. Die Rechnung wird mit unserem Stempel der Nachkontrolle versehen und erneut unterzeichnet.
c.) Sollte der Kunde nicht rechtzeitig zur Nachkontrolle erscheinen können, so bedarf es der schriftlichen Meldung per E Mail oder WhatsApp.
d.) Das Versäumnis einer Nachkontrolle führt immer zum Verlust der Gewährleistung auf die Folierarbeit. Dies bestätigt der Kunde, Privat oder Gewerblich, mit seiner Unterschrift auf der Rechnung.

§ 10 ERSATZFAHRZEUG

a.) Das Ersatzfahrzeug ist Vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung für den Kunden liegt bei € 1.000 bei Eigenverschulden eines Schadens.
b.) Bei Unfällen und anderen Schäden ist immer die Polizei herbeizurufen.
c.) Fahrten sind KM unabhängig.
d.) Es besteht die Voll-Voll-Regelung. Sollte der Kunde nicht in der Lage sein, dass Fahrzeug zu tanken, so wird eine Tankpauschale zzgl. der Kraftstoffmenge in Höhe von € 50 berechnet.
e.) Es sind nur Fahrten innerhalb der EU möglich.
f.) Nicht statthaft sind Umzüge ( Wohnungswechsel ),Entrümpelungen jeglicher Art, Gartenabfallbeseitigungen, Teilnahmen an Rennsportveranstaltungen, Fahrten durch unwegsamen Geländen, Tiertransporte und unsachgemäße Fahrten jeglicher Art ( Burnouts u.ä. )
g.) Das Fahrzeug ist ein Nichtraucherfahrzeug.
h.) Strafmandate ( „Falschparken“, „Blitzerbescheide“ usw. ) trägt zu 100% der Kunde.

§ 11 PREISE UND FÄLLIGKEITEN

a.) Sollte bis zur Fertigstellung / Abholung es zu finanziellen Engpässen seitens des Auftraggebers kommen und die Restsumme nicht bar oder per Kartenzahlung bezahlt werden können, behält sich die Eastside Garage vor, das Fahrzeug nicht auszuhändigen.
b.) Im Einzelfall behalten wir uns das Recht vor, auch bereits bestehende Geschäftsbeziehungen mit 100% Vorkasse zu bedienen
c.) Bei Aufträgen mit Terminvergabe ist sofort eine Anzahlung von Euro 500.- zu entrichten. Der Restbetrag ist bei Fertigstellung fällig und bei Abholung in Bar, per Kartenzahlung oder Vorabüberweisung zu entrichten.
d.) Eine kostenfreie Stornierung eines Termins ist 2 Werktage vorher noch möglich. Im Falle einer Absage kürzer als 2 Werktage vor dem Termin, sind 80% der, in der Auftragsbestätigung aufgeführten, Gesamtsumme zu entrichten.
e.) Die Ware bleibt, bis zum restlosen Begleichen aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehungen, unser Eigentum. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Standort von der Eastside Garage. Gerichtsstand für beide Seiten ist Lübeck.
f.) Finanzierungen / Ratenkäufe sind durch unsere Partnerbank möglich. Die Eastside Garage hat keinen Einfluß auf die Entscheidung der Partnerbank.
g.) Sollte unser Zahlungsziel nicht beachtet werden, so wird sofort ein Mahnverfahren eingeleitet. Zahlungserinnerungen versenden wir nicht. Sofern nicht anders schriftlich festgehalten gilt dies als akzeptiert.

§ 12 GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG

a.) Die Folierungen werden nach Herstellervorgaben der Folienlieferanten und unter Berücksichtigung deren Haftungsrichtlinien ausgeführt.
b.) Nimmt der Kunde, Privat oder gewerblich, den Termin zur Nachkontrolle nicht wahr, verfallen jegliche gesetzliche Gewährleistungsansprüche.
c.) Es gelten zudem die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht in diesen AGB eine abweichende Regelung getroffen ist.
d.) Alle Informationen die die Eastside Garage bereitstellt, sei es über www.eastsidegarage.de oder über einen anderen Weg, haben rein informativen Charakter. Zu Informationen im Sinne dieser Ziffer zählen technische Angaben, Verarbeitungshinweise, Pflegehinweise, Maß- und Leistungsbeschreibungen. Die Eastside Garage übernimmt hinsichtlich der Richtigkeit keine Gewähr. Für Art und Umfang der von der Eastside Garage zu erbringenden Leistungen, ist im Zweifelsfall allein die Bestellzusammenfassung maßgebend.
e.) Die Eastside Garage prüft nicht, ob vom Kunden gestellte und bestellte Designs Rechte Dritter verletzen. Dies ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Eine Haftung der Eastside Garage besteht soweit nicht.
f.) Für Kaufleute und Unternehmer gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des §377 HGB und die auf 1 Jahr verkürzte Verjährung bei Gewährleistungsansprüchen.
g.) Eine zusätzliche Garantie geben wir nicht.

Eine Haftung ist ausgeschlossen soweit :

– Schäden und Einwirkung durch höhere Gewalt entstanden sind.
– Beschädigung oder Mängel auf Fabrikationsfehler zurückzuführen sind.
– Folgeschäden durch unsachgemäße oder fehlende Pflege und Pflegeprodukte entstanden sind.
– Verschleißschäden durch überdurchschnittliche Beanspruchung entstanden sind.
– Eventuelle Lackschäden nach Entfernung der Folie bei nachlackierten Autos zeigen.

§ 13 ALLGEMEINE HAFTUNG

a.) Gegenüber Verbrauchern haftet die Eastside Garage nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung der Vertragspflicht handelt. Bei Vertragsverletzung haftet die Eastside Garage im vollem Umfang.
b.) Gegenüber Unternehmern haftet die Eastside Garage nur für vorsätzliche oder fahrlässige Schäden. Liegt eine Verletzung der Vertragspflicht vor, so haftet die Eastside Garage nach den gesetzlichen Bestimmungen.
c.) Beim Entfernen der Folie kann sich der Klarlack ablösen. Dies liegt nicht an der Verarbeitung der Folie sodass hierfür keine Haftung übernommen wird.
d.) Die Eastside Garage haftet der Höhe nach nur für bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schäden, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
e.) Für mittelbare Schäden haftet die Eastside Garage nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
f.) Die oben genannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Übernahme ausdrücklicher Garantien durch die Eastside Garage.

§ 14 HAFTUNGSFREISTELLUNG

a.) Die Eastside Garage haftet nicht für Schäden an Fahrzeugteilen die Bauart- und altersbedingt, trotz sachgerechter De- und Montage, entstehen können
b.) Der Auftraggeber hält die Eastside Garage von allen Ansprüchen frei, die gegenüber der Eastside Garage von Dritten aufgrund einer Rechtsverletzung drohen. Die Freistellung schließt die Kosten einer Rechtsverteidigung, sowie alle weiteren Kosten ein.
c.) Der Auftraggeber ist verpflichtetet, wahrheitsgemäß zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beizutragen.

Stand : 09.05.2023

adminAGB